AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 
Digital Solution Group GmbH

 

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bereitstellung sämtlicher IT- Beratungsleistungen, IT-Dienstleistungen oder sonstiger Beratung durch die Digital Solution Group GmbH (im Folgenden Auftragnehmer oder DSG).

Der Auftraggeber (im Folgenden auch Kunde) erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Abschluss eines Vertrages mit der DSG ausdrücklich an. Sollten im individuellen Angebot zu Teilbereichen dieser AGBs andere Vereinbarungen getroffen worden sein, so bleibt der Rest der AGBs davon unberührt. 

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich zugestimmt. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sowie Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, indem er den Auftraggeber im Einzelnen schriftlich über die Änderungen informiert. Die Änderungen treten 30 (dreißig) Tage nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Auftraggeber nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Änderungsfrist wirksam. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderungen auf sein Kündigungsrecht und diese Rechtsfolge hinweisen.

Art und Umfang der beidseitigen Rechte und Pflichten werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen, sind dafür maßgebend (1) das Auftragsschreiben samt seinen Anlagen, (2) schriftliche Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers, (3) etwaige ergänzende allgemeine Vertragsbedingungen für besondere Leistungen und (4) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden, absteigenden Reihenfolge.

Bei der Lizenzierung einer von DSG vertriebenen Software eines Dritten gelten darüber hinaus die Lizenzbedingungen der dritten Partei. 

 

Auftragserteilung 

Die DSG hält sich an ihre schriftlichen Angebote zwei Wochen ab Erstellungsdatum gebunden. Angebote und die dazugehörigen Unterlagen verbleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der DSG dürfen die Dokumente oder Teile davon weder in irgendeiner Form vervielfältigt oder sonst wie Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme eines Angebots oder mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Vor der Annahme eines Angebotes durch den Auftraggeber werden keine Leistungen durch die DSG erbracht. 

 

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass alle angeforderten Unterlagen und weitere Informationen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch Informationen, die während des Leistungszeitraums bekannt werden. 

Sollten Programmierdienstleistungen Gegen-stand des Vertrages sein, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Zugriff zu den notwendigen Programmen und Source Codes kostenfrei gewährt wird. 

Darüber hinaus müssen notwendige Testdaten, sowie fachliche oder technische geschulte Tester für die Testdurchführung zur Verfügung stehen. Soweit die Durchführung der Tests die Mitwirkung von Dritten erfordert, mit denen der Kunde in Geschäftsbeziehungen steht, ist es Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass diese Dritten in der vereinbarten Art und Weise und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Tests mitwirken.

Der Kunde verpflichtet sich alle notwendigen Lizenzen und sonstige Rechte für die erforderliche Hard- und Software von Dritten selbst zu beziehen, sofern diese Lizenzen und Rechte nicht von der DSG vertrieben werden. 

Nach Übergabe der Software zur Abnahme wird der Kunde unverzüglich mit den dafür erforderlichen Tests beginnen. 

Fristen und schriftlich zugesagte Termine verlängern sich mindestens um die Zeit der Behinderung, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt oder sonstige Hindernisse auftreten, die die DSG nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die voraussichtlichen Verzugsdauer. 

Softwareprodukte können auf Technologien und Komponenten anderer Hersteller basieren. Der Auftragnehmer hat für eine korrekte Lizensierung der lizenzpflichtigen Produkte, Sorge zu tragen.

 

Leistungserbringung & Erfüllungsort

DSG wird den Leistungsumfang erbringen, der im Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der DSG definiert ist. Die Leistungen werden mit der für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der zum Leistungszeitpunkt allgemein anerkannten Stand der Technik erfüllt. 

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird DSG dies dem Auftraggeber anzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann DSG die weitere Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist DSG berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

Sofern die zu erbringenden Leistungen und Aufgaben es zulassen, werden diese in den Räumen der DSG erbracht. Die Vor-Ort Zeiten beim Auftraggeber werden bei jeder Anfrage zwischen den verantwortlichen Personen vereinbart.

 

Abnahme von Arbeitsergebnissen 

Die Abnahme von Softwareanpassungen und sonstigen Softwareentwicklungen durch den Kunden erfolgt, sobald der Kunde eine schriftliche Abnahme nach einem Test erteilt. 

Der Kunde darf die Abnahme einer für ihn erstellten Software nur bei Vorliegen eines Fehlers, der besonders schwerwiegend ist, die vertragsgemäße Nutzung nicht erlaubt oder den Betrieb maßgeblich einschränkt, verweigern.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen (insbesondere Software) wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

Sobald der Auftraggeber die Software im Echtbetrieb einsetzt oder Anpassung im Echtbetrieb übernimmt bzw. übernehmen lässt, gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen.

 

Mängelbeseitigung

Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen, Unterlassung bzw. unberechtigter Verweigerung oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann die Vergütung gemindert oder vom Vertrag zurückgetreten werden. 

Der Anspruch auf Beseitigung des Mangels muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich beansprucht werden. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Ansprüche aus dem ersten Absatz verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

Geistiges Eigentum 

Es wird ein Nutzungsrecht der erstellten Software gewährt. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf den jeweiligen Vertragszweck. 

Der Source Code und sonstige Unterlagen verbleiben geistiges Eigentum der DSG und unterliegen dem Urheberrecht. 

Die Verbreitung und Zurverfügungstellung an Dritte, die nicht zum Unternehmenskreis des Auftraggebers gehören, ist nicht erlaubt. 

 

Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die zwischen den Parteien individuell vereinbarten Preise. Die im Angebot genannten

Preise und Reisekosten verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Es werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen und Lizenzgebühren in Rechnung gestellt. 

Reisekosten werden separat abgerechnet zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern diese nicht anders vereinbart wurden, werden folgende Positionen in Rechnung gestellt: 

  • Reisezeiten mit ½ Stundensatz.
  • Kosten für Übernachtung (bis 150€ in Deutschland), sofern diese nicht im Vorfeld vom Auftraggeber bezahlt werden.
  • Anfahrten mit dem PKW mit 0,50€ pro km ab Büro der DSG in Ingolstadt bzw. Wohnort des Mitarbeiters, falls dieser näher am Standort des Auftraggebers liegt.
  • Anfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder Parkplatzgebühren nach Aufwand.
  • Spesensätze gemäß aktueller Gesetzgebung. Sobald die Dreimonatsregel gemäß § 9 Absatz 4a Satz 6 EstG eintritt, wird der doppelte Spesensatz geltend gemacht.

Die erbrachten Leistungen werden immer zum Monatsende in Rechnung gestellt. Die Zahlung der Leistungen hat innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsempfang zu erfolgen. 

Bei Zahlungsüberschreibung behält sich die DSG vor, Verzugszinsen in Höhe von 2% ab der 2. Mahnung geltend zu machen. Sollten Zahlungen ab der 2. Mahnung weiterhin zurückgehalten werden, behält sich die DSG vor, die weitere Leistungserbringung umgehend einzustellen. Die Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

Subunternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt für die Leistungserbringung ganz oder teilweise Subunternehmen einzusetzen. Der Kunde wird auf Wunsch darüber informiert. 

 

Haftungsbeschränkung

Softwareprodukte können auf Technologien und Komponenten anderer Hersteller basieren. DSG übernimmt keine Gewährleistung für die Fehlertoleranz, Mangel und Verfügbarkeit dieser Technologien. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden, unsachgemäßen Behandlung der Technologien oder Komponenten des anderen Herstellers beruht.

Erweitert oder modifiziert der Auftraggeber (selbst oder durch Dritte) ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung die von DSG erbrachten Softwareprodukte, entfällt jegliche Gewährleistung durch DSG, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Erweiterung oder Modifizierung für den Mangel nicht ursächlich ist; in diesem Fall entfällt jegliche Gewährleistung durch DSG dennoch, wenn durch die Erweiterung oder Modifizierung die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Erweiterung oder Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Der Auftragnehmer hat auch nicht für Mängel einzustehen, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.

DSG haftet grundsätzlich nur bei grobem oder vorsätzlichem Verschulden oder Fahrlässigkeit. Die Haftungsgrenze liegt bei IT-Vermögensschäden bei 1.000.000€ und bei Personenschäden bei 30.000.000€. 

Die Verantwortung für die vom Auftraggeber gepflegte Daten übernimmt der Auftraggeber selbst. Er haftet für etwaige Verstöße gegen gute Sitten und Rechte Dritter (insbesondere Marken, Namens- und Urheberechte). 

DSG haftet nicht bei Unmöglichkeit oder höherer Gewalt. Letzteres liegt vor, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der DSG liegen, wie z. B. Naturereignisse, Katastrophen, behördliche Eingriffe, gesetzliche Verbote, Streiks und Aussperrungen. 

Sollte ein Mitverschulden des Auftraggebers erkennbar sein, ist dies auf die Höhe des Schadensersatzanspruches anzurechnen.

Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Betriebsangehörigen der DSG ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 

 

Abwerbeverbot

Dem Kunden und dessen verbundenen Unternehmen ist es untersagt, in einem Zeitraum beginnend ab der ersten Beauftragung einer Leistung der DSG bis zum Ablauf von einem Jahr nach Leistungserbringung der DSG, Mitarbeiter der DSG abzuwerben oder Dritte bei Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen. 

Sollte eine Abwerbung im Einzelfall dennoch im oben genannten Zeitraum erfolgen, muss eine Abwerbesumme von vier Bruttomonatsgehältern, mindestens jedoch 25.000€, an die DSG vom neuen Arbeitgeber des Mitarbeiters bezahlt werden.  

 

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Ingolstadt.